Die VOB — die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen — ist das in Deutschland maßgebliche Regelwerk für die Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen. Sie ist kein Gesetz, sondern wird durch Vereinbarung Bestandteil eines Bauvertrags. Öffentliche Auftraggeber sind zu ihrer Anwendung verpflichtet, private Bauherren können sie wählen. Sie gliedert sich in drei Teile, die Vergabe, Vertragsbedingungen und technische Anforderungen abdecken. Für Kommunen und institutionelle Bauherren ist sie damit die alltägliche Arbeitsgrundlage.
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Dipl.-Ing. H. Bendl Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG Sebnitz
Kontakt035971 504-0 E-MailWas regeln die drei Teile der VOB?
Teil A behandelt die Vergabe: Er legt fest, welche Vergabearten zulässig sind, wie Leistungen auszuschreiben sind und nach welchen Kriterien der Zuschlag erfolgt. Teil B enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen und regelt damit den eigentlichen Bauvertrag — Ausführung, Behinderung, Abnahme, Abrechnung, Kündigung und Mängelansprüche. Teil C besteht aus den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen, den ATV, die für jedes Gewerk in eigenen DIN-Normen festgelegt sind. Sie beschreiben, welche Leistungen zum Standard gehören und welche gesondert zu vergüten sind.
Die drei Teile im Überblick
- Teil A: Vergabearten, Ausschreibung und Zuschlagskriterien
- Teil B: Vertragsbedingungen zu Ausführung, Abnahme und Abrechnung
- Teil C: Technische Vertragsbedingungen je Gewerk als DIN-Normen
- Anwendung für öffentliche Auftraggeber verpflichtend
- Für private Bauherren nur bei ausdrücklicher Vereinbarung wirksam
Worin unterscheidet sich die VOB vom BGB-Bauvertrag?
Der wichtigste praktische Unterschied betrifft die Mängelansprüche. Beim BGB-Bauvertrag beträgt die Verjährungsfrist für Bauwerke fünf Jahre, nach Teil B der VOB dagegen vier Jahre. Auch bei Nachträgen und Behinderungen weicht die Systematik ab: Teil B sieht eigene Verfahren für Änderungen des Bauentwurfs und für die Anzeige von Behinderungen vor, an die sich beide Seiten halten müssen. Die Regelungen gelten als ausgewogen, verlieren diesen Charakter jedoch, sobald einzelne Klauseln verändert werden. Bauherren sollten deshalb entweder das gesamte Regelwerk oder bewusst das BGB wählen, statt beides zu vermischen.
Praktische Unterschiede
- Verjährung der Mängelansprüche: vier Jahre statt fünf Jahre nach BGB
- Eigenes Verfahren für Nachträge bei geändertem Bauentwurf
- Formale Anzeigepflichten bei Behinderungen des Bauablaufs
- Detaillierte Regeln zu Abschlagszahlungen und Schlussrechnung
- Gewerkespezifische Leistungsabgrenzung über die technischen Bedingungen
Häufige Fragen zur VOB
Ist die VOB ein Gesetz?
Nein. Sie ist ein Regelwerk, das erst durch Vereinbarung Bestandteil eines Bauvertrags wird. Öffentliche Auftraggeber sind allerdings vergaberechtlich zu ihrer Anwendung verpflichtet.
Gilt die VOB auch für private Bauherren?
Nur wenn sie ausdrücklich vereinbart wird. Gegenüber Verbrauchern ist die Einbeziehung an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Was sind die ATV der VOB?
Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bilden Teil C und sind als DIN-Normen je Gewerk veröffentlicht. Sie legen fest, welche Leistungen im Preis enthalten sind und welche zusätzlich zu vergüten sind.
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