Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, bündelt die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland in einem einzigen Regelwerk. Es fasst die früheren Vorschriften zu Energieeinsparung, Wärmeschutz und erneuerbaren Energien zusammen und gilt sowohl für Neubauten als auch für Maßnahmen im Bestand. Geregelt werden der zulässige Energiebedarf, der Wärmeschutz der Gebäudehülle, der Einsatz erneuerbarer Energien für die Wärmeversorgung und die dazugehörigen Nachweise. Für Bauherren ist es damit die maßgebliche Vorschrift jeder energetischen Planung.
Wir unterstützen Sie gerne.
Dipl.-Ing. H. Bendl Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG Sebnitz
Kontakt035971 504-0 E-MailWie funktioniert das Referenzgebäudeverfahren?
Das Gebäudeenergiegesetz gibt keine festen Grenzwerte je Bauteil vor, sondern arbeitet mit einem Vergleich. Zu jedem geplanten Gebäude wird ein fiktives Referenzgebäude gebildet, das in Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche identisch ist, jedoch mit gesetzlich festgelegter Ausstattung an Dämmung und Anlagentechnik. Der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des geplanten Gebäudes darf einen bestimmten Anteil des Referenzwerts nicht überschreiten. Zusätzlich gilt eine Anforderung an den Wärmeschutz der Hülle über den mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten. Der Vorteil des Verfahrens liegt in seiner Flexibilität: Schwächere Dämmung lässt sich durch bessere Anlagentechnik ausgleichen und umgekehrt.
Die zentralen Größen
- Jahres-Primärenergiebedarf im Vergleich zum Referenzgebäude
- Mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient der Gebäudehülle
- Anteil erneuerbarer Energien an der Wärme- und Kälteversorgung
- Sommerlicher Wärmeschutz nach DIN 4108-2
- Dichtheit der Gebäudehülle, nachgewiesen über eine Luftdichtheitsmessung
Was gilt nach dem Gebäudeenergiegesetz im Bestand?
Im Bestand greift das Gebäudeenergiegesetz nicht flächendeckend, sondern anlassbezogen. Wird ein Bauteil erneuert — Fassade, Dach, Fenster oder oberste Geschossdecke —, muss es die für dieses Bauteil festgelegten Anforderungen erfüllen. Hinzu kommen unmittelbar geltende Nachrüstpflichten, etwa die Dämmung zugänglicher oberster Geschossdecken und die Dämmung von Wärmeverteilungsleitungen in unbeheizten Räumen. Auch Betriebsverbote für sehr alte Heizkessel gehören dazu. Bei umfangreichen Sanierungen kann alternativ eine Gesamtbilanzierung geführt werden, die einen Ausgleich zwischen den Bauteilen erlaubt. Ausnahmen bestehen unter anderem für Baudenkmale, wenn die Substanz beeinträchtigt würde.
Typische Auslöser im Bestand
- Erneuerung von Fassade, Dach, Fenstern oder oberster Geschossdecke
- Nachrüstpflicht für die Dämmung zugänglicher oberster Geschossdecken
- Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
- Austausch der Heizungsanlage und Anforderungen an die Wärmeerzeugung
- Erweiterung des Gebäudes um zusätzliche beheizte Fläche
Häufige Fragen zum Gebäudeenergiegesetz
Für wen gilt das Gebäudeenergiegesetz?
Es gilt für beheizte oder gekühlte Gebäude, also für Neubauten ebenso wie für energetisch relevante Maßnahmen im Bestand. Ausgenommen sind unter anderem Betriebsgebäude mit sehr geringem Energiebedarf sowie bestimmte Denkmale.
Wer erstellt den Energieausweis?
Ausstellungsberechtigt sind qualifizierte Fachleute mit entsprechender Ausbildung, etwa Architekten, Bauingenieure und Energieberater. Bei Neubauten entsteht der Ausweis aus dem Nachweis der Planung.
Was passiert bei Verstößen gegen das Gebäudeenergiegesetz?
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Praktisch bedeutsamer ist, dass fehlende Nachweise Abnahme, Förderung und Verkauf einer Immobilie erheblich erschweren.
Wir unterstützen Sie gerne.
Dipl.-Ing. H. Bendl Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG Sebnitz
Kontakt035971 504-0 E-Mail